Schulordnung

Diese Schulordnung bildet eine Ergänzung zu allen bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Erlassen, die den Schulbetrieb in Nordrhein Westfalen inhaltlich und organisatorisch regeln. Sie gilt für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrenden, Mitarbeitenden, Eltern und Besucherinnen und Besucher der Schule und findet Anwendung bei allen schulischen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Unterrichts und des Schulgeländes.


I. Präambel

Alle Kinder und alle Lehrkräfte haben ein Recht auf sicheren Aufenthalt in der Schule, ungestörten Unterricht in friedvollem Miteinander, erholsame Pausen und eine angenehme Umgebung. Die Schulordnung soll eine Grundlage bilden für ein gutes Schulklima und ganz besonders eine gute Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern und an der Schule beschäftigten Personen möglich machen. 

Dazu haben wir sieben Grundregeln vereinbart: 

Ich höre zu, wenn andere sprechen.
Ich passe im Unterricht auf und arbeite mit.
Ich melde mich und spreche erst, wenn ich dran bin.
Ich spreche und verhalte mich höflich.
Ich streite mit Worten, ohne zu beleidigen und höre bei STOP auf.
Ich gehe mit Sachen vorsichtig um und frage, bevor ich etwas nehme.
Ich befolge die Anweisungen meiner Lehrkräfte und Betreuer/ innen.


§ 1 Aufenthalt auf dem Schulgelände

(1) Die Betreuung für Schülerinnen und Schüler mit OGS-Vertrag beginnt um 7.00 Uhr. Kinder ohne Betreuungsvertrag finden sich frühestens ab 7.45 Uhr auf dem Gelände ein.

(2) Nach Ende des Unterrichts bzw. der Betreuung verlassen alle Kinder binnen 15 Minuten dasSchulgelände. Danach ist das Gelände erst ab 17 Uhr öffentlicher Spielplatz und Kinder können sich unter der Aufsicht der Erziehungsberechtigten hier aufhalten.

(3) An den Fahrradständern halten sich nur Personen auf, die ihr Fahrzeug dort abstellen und abschließen bzw. aufschließen und abholen.

(4) Der Aufenthalt im Gelände hinter den Gebäuden ist für Schülerinnen und Schüler nur mit ausdrücklicher Genehmigung und unter Aufsicht erlaubt.

(5) Zu Beginn des Schultages um 7.45 Uhr und nach den großen Pausen um 9.50 Uhr und um 11.45 Uhr gehen alle Schülerinnen und Schüler umgehend in ihre Klassen.

(6) Auf pünktliche Einhaltung dieser Zeiten ist zu achten. Bei Verstößen wird zunächst das persönliche Gespräch gesucht, bei erneutem Verstoß werden weitere Konsequenzen und Maßnahmen angestoßen.

§ 2 Fußballspiel

(1) Das Fußballspiel ist nur auf dem Kleinspielfeld in angemessener Kinderanzahl erlaubt. Es steht bei angemessener Witterung zur Verfügung. Weitere Nutzung im Rahmen von Unterricht und Betreuung erfolgt nach Absprache.

(2) Grobes Fehlverhalten führt zu Platzverweis, im Wiederholungsfall erfolgt eine weitere Konsequenz.

§ 3 Benutzung von Fahrrädern

(1) Fahrräder werden ausschließlich in den dafür vorgesehenen Unterstand abgestellt. Das Fahrrad ist aufdem gesamten Schulgelände zu schieben. Ausnahmen bestehen im Rahmen von Unterricht und pädagogischen Angeboten. Die Fahrradständer und Fahrräder werden nur zum Abstellen und Abholen der Fahrzeuge genutzt.

§ 4 Aufenthalt im Schulgebäude

(1) Nach Betreten des Schulgeländes gehen die Kinder selbstständig ohne elterliche Begleitung den Weg zum Klassenzimmer (Ausnahme: Jahrgang 1 nach Betreten des Schulgebäudes)

(2) Während der Hofpausen halten sich alle Kinder außerhalb der Klassentrakte auf dem Schulhof bzw. Kleinspielfeld (s.o.) auf, es sei denn, sie haben einen anderslautenden Auftrag.

(3) Bei besonderen Wetterverhältnissen (z. B. Dauerregen) ertönt der Pausengong dreimal. Dann bleiben alle Kinder in den Klassen.

(4) In den Toilettenkabinen und Waschräumen ist es nur erlaubt, sich zur Erfüllung des vorgesehenen Zwecks aufzuhalten.

§ 5 Wechselpause "Flitzepause"

(1) Die Wechselpausen sind für den Gang zur Toilette zu nutzen. Während des Unterrichts ist der Toilettengang die Ausnahme. Spielgeräte sollen während der Wechselpause nicht genutzt werden.

§ 6 Nutzung der Garderobenhaken und Schuhablagen

(1) Während des Unterrichts und des Aufenthaltes in der Betreuung werden Jacken, Mützen und Handschuhe an den Garderobenhaken aufbewahrt.

(2) Kinder mit Betreuungsvertrag stellen ihre Schuhe an ihrem Platz auf der Schuhablage ab.

§ 7 Ordnungsdienst

(1) Am Ende des Schultages stellen alle Kinder ihren Stuhl hoch.

(2) Der Fegedienst übernimmt zum Zwecke der Vorreinigung das Ausfegen des Klassenraums. Das Fegen erfolgt während des Unterrichts oder in beaufsichtigten Pausen.

§ 8 Mülldienst

(1) Schülerinnen und Schüler sammeln auf Anfrage in den Pausen Müll vom Schulhof auf. Der Hausmeister hält Eimer und Zangen dafür bereit.

§ 9 Fundsachen

(1) Fundsachen werden vor der alten Mensa/ Kunstraum ausgehängt und können dort abgeholt werden.

(2) Wertsachen werden bei Lehrkräften oder Betreuenden abgegeben.

(3) Nicht abgeholte Fundsachen werden während der Kernzeiten der Sprechtage im Flur 1/2 ausgestellt und anschließend entsorgt.

§ 10 Trinken im Schulsport

(1) Vor und nach dem Sportunterricht sowie im Sportunterricht selber dürfen die Kinder im Klassenraum ihre mitgebrachten Getränke trinken. Ansonsten soll während des Unterrichts weder getrunken noch gegessen werden (Ausnahme: große Hitze/Anstrengung).

(2) Zur Vermeidung von Verfüllungen werden keine Getränkebehälter mit in die Umkleide genommen. Ausnahmen von dieser Regel stellen Doppelstunden und Trainingseinheiten von 60 Minuten im Nachmittagsbereich dar.

§ 11 Aushänge

(1) Aushänge sind grundsätzlich durch die Schulleitung zu genehmigen. Die Genehmigung für Ergebnisse aus dem Unterricht ist erteilt.

§ 12 Mitführen von Spielsachen

(1) Es sollen keine Spielsachen und keine Tauschkarten in die Schule mitgebracht werden, auch Legami-Stifte sind als Spielzeug zu betrachten und fallen unter diese Regelung. Während der OGS-Zeiten sollen sie ebenfalls im Tornister verbleiben. Ausnahmen sind möglich an "Spielzeug-Tagen", zu Unterrichtszwecken oder im Einzelfall zur emotionalen Unterstützung.

§ 13 Wertgegenstände

(1) Für Wertgegenstände wie Handys und Smartwatches und weitere Gegenstände, die nicht für den Unterricht benötigt werden, wird keine Haftung übernommen. Sie haben in der Schule aus pädagogischenGründen keine Berechtigung. Wir begrüßen daher ausdrücklich den Verzicht auf diese Geräte.

(2) Handys dürfen von Schülern und Schülerinnen während des Schulbetriebs nicht benutzt werden.

§ 14 Waffen, waffenähnliche und andere gefährliche Gegenstände

(1) Es ist verboten, Waffen und waffenähnliche Gegenstände in die Schule mitzubringen, dazu gehören auch Attrappen. Andere Gegenstände, wie Streichhölzer, Feuerzeuge, Nadeln und selbstgefertigte Gegenstände, mit denen anderen Verletzungen zugeführt werden können, sind verboten.

(2) Unerlaubte Gegenstände werden eingezogen und nur an Eltern persönlich zurückgegeben.

§ 15 Mehrsprachigkeit und Verkehrssprache Deutsch

(1) Viele Kinder wachsen mehrsprachig auf. In Unterricht und Betreuung wird anlassbezogen der Mehrsprachigkeit Wertschätzung entgegengebracht. Die Verkehrssprache an unserer Schule ist Deutsch.

(2) Eine Ausnahme besteht für Personen, die noch nicht über deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

§ 16 Gesundheitsschutz durch witterungsentsprechende Kleidung

(1) Zum Aufenthalt außerhalb der Gebäude (z. B. während der Hofpausen) ziehen sich alle Schülerinnen und Schüler wetterentsprechend an.

§ 17 Meldung von Unfällen

(1) Schülerinnen und Schüler, die bei sich oder anderen eine Verletzung feststellen, melden den Unfall sofort bei der aufsichtführenden Lehrkraft oder im Nachmittag den MitarbeiterInnen der OGS. Die angesprochene Person ist verpflichtet, sofort Erste Hilfe zu leisten bzw. zu veranlassen. Danach ist die Meldung des Unfalls im Sekretariat vorzunehmen und gegebenenfalls ein Unfallprotokoll zu erstellen.

(2) Wegeunfälle müssen von den Eltern, sobald sie davon Kenntnis haben, unter Angabe konkreter Fakten der Schule gemeldet werden. Schüler, die nach einem Wegeunfall die Schule erreichen, melden diesen sofort beim aufsichtsführenden Lehrkraft bzw. bei der Klassenlehrkraft.

(3) Die Eltern verletzter und erkrankter Schülerinnen und Schüler werden von der Schule benachrichtigt und holen ihr Kind umgehend von der Schule ab.

§ 18 Abmelden bei Verhinderung

(1) Im Krankheitsfall und im Fall von Unterrichtsversäumnis aus anderen wichtigen Gründen wird ein Kind bis 7.45 Uhr über IServ schriftlich abgemeldet.

(2) Fehlt bei Unterrichtsbeginn ein Kind ohne Abmeldung, versucht die Schule sich bei der Familie nach dem Verbleib des Kindes und dem Grund des Fehlens zu erkundigen. Die erste Stunde gilt als unentschuldigt.

§ 19 Parken und Halteverbot

(1) Die Schulwege sind so bemessen, dass Schulkinder sie in der Regel zu Fuß zurücklegen können. Wenn Kinder mit dem Auto gebracht oder abgeholt werden, bestehen Haltemöglichkeiten auf dem Lehrerparkplatz an der Güthstraße oder auf dem Seitenstreifen in der Albertus-Magnus-Straße.

(2) Auf dem Schulparkplatz gelten die Regeln der StVO. Rettungswege sind in jedem Fall frei zu halten.

(3) Im Abstand von 5 Metern vor dem Zebrastreifen (Spitze des weißen Pfeils) besteht Halteverbot.

(4) Das Befahren des und Parken auf dem Schulhof während der Schul- und OGS-Zeiten ist nicht erlaubt. Dies gilt auch, wenn die Zufahrt gelegentlich nicht mit Pollern versperrt ist. Ausnahmen bestehen für Lieferanten und Handwerker (nach vorheriger Genehmigung durch Hausmeister oder Schulleitung).

§ 20 BesucherInnen

(1) Gäste und Besucher sind in unserer Schule herzlich willkommen. Sie werden gebeten, sich nach vorheriger Terminabsprache im Sekretariat, bei einer Lehrkraft bzw. Mitarbeiterin in der Betreuung zu melden. Auch (Groß-)Eltern und andere Verwandte unserer SchülerInnen sind als Gäste zu betrachten.

(2) Sollten Eltern ihre Kinder vor Unterrichtende abholen, so melden sie dies rechtzeitig bei der Klassenlehrkraft oder im Sekretariat an und holen ihr Kind an einem Treffpunkt außerhalb der Schule ab.

§21 Aufenthalt von Eltern auf dem Schulgelände

(1) Während der Unterrichts- und Betreuungszeiten liegt die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler bei der Schule. Daraus ergeben sich besondere Aufsichts- und Organisationspflichten. Grundlage sind der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (§ 2 SchulG NRW) sowie die Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis (§ 42 SchulG NRW). Zur Gewährleistung eines sicheren und störungsfreien Schulbetriebs gelten daher folgende Regelungen:

1. Schülerinnen und Schüler werden zum Unterricht möglichst an der Schulgrenze bzw. an den vorgesehenen Treffpunkten außerhalb des Schulgeländes verabschiedet und abgeholt.

2. Der Schulhof und das Schulgebäude sind während der Unterrichts- und Betreuungszeiten ausschließlich den Schülerinnen und Schülern sowie dem schulischen Personal zur Nutzung vorbehalten.

3. Ein längerer Aufenthalt von Eltern auf dem Schulhof oder im Schulgebäude zur Beobachtung des Unterrichts-, Pausen- oder Spielgeschehens ist nicht zulässig.

4. Unterrichtsbesuche oder Hospitationen durch Eltern sind nur nach vorheriger Absprache mit der Lehrkraft und Zustimmung der Schulleitung möglich.

5. Gespräche mit Lehrkräften finden ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung statt.

6. Kurze Gespräche mit den MitarbeiterInnen der OGS können in Bring- und Abholsituationen stattfinden, sollten sich aber auf organisatorische Absprachen beschränken. Pädagogische Themen werden nach Terminabsprache besprochen.

(2) Die Schulleitung übt im Rahmen der schulischen Verantwortung das Hausrecht auf dem Schulgelände aus. Diese Regelungen dienen der Wahrung der Aufsichtspflicht, dem Schutz der Kinder, dem Datenschutz sowie einem störungsfreien Unterrichts- und Schulbetrieb.

(3) Der Schulhof ist während der Unterrichts- und Betreuungszeit - also auch während des OGS-Betriebs - ein geschützter Raum für Kinder. Wir bitten Eltern, die Schulgrenze zu respektieren.

§ 22 Austausch zwischen Eltern und Lehrkräften

(1) Elterngespräche nach Vereinbarung, Lern- und Entwicklungsgespräche und der Austausch über IServ bieten die Möglichkeit zum Austausch zwischen Lehr- und Betreuungskräften und Eltern. Während der Unterrichtszeit, während der Pausen und den Minuten vor oder nach Unterrichtsbeginn ("Tür und Angel-Gespräche") ist keine Zeit für den Gedankenaustausch mit Eltern.

§ 23 Rauchverbot

(1) Auf dem gesamten Schulgelände ist das Rauchen verboten. Dies gilt auch außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten. Das Schulgelände beginnt an der Durchfahrsperre neben der Auffahrt. Der Lehrerparkplatz und der Weg dorthin gehören nicht mehr zum Schulgelände.

§ 24 Alkoholverbot

(1) Jeglicher Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist auf dem Schulgelände und im Gebäude verboten. Ein Verstoß gegen diese Regelung führt zum sofortigen Verweis vom Schulgelände.

(2) Im Einzelfall sind von dem Verbot alkoholischer Getränke Ausnahmen zulässig. Die Schulleitung kann bei besonderen Gelegenheiten (z.B. Schulentlassungsfeiern, Jubiläen usw.) das Verbot für volljährige Personen vorübergehend aufheben.

§ 25 Fotografieren und Filmen von Personen

(1) Es ist grundsätzlich verboten, auf dem Schulgelände und im Gebäude während des Schulbetriebes zu fotografieren oder zu filmen.

(2) Ausnahmen sind für Angehörige und Besucher nur mit der ausdrücklichen Genehmigung der Schulleitung möglich. Bei Festen, Feiern und ähnlichen Anlässen aufgenommene Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen nicht verbreitet werden.

(3) Für Schülerinnen und Schüler genehmigt die Lehrkraft Ausnahmen zu Unterrichtszwecken. Es werden nur Personen gefilmt oder fotografiert, die ihr Einverständnis dazu gegeben haben.

§ 26 Mitführen von Tieren

(1) Das Mitführen von Tieren ist untersagt. Ausnahmen bestehen für unterrichtliche Zwecke.

§ 27 Abschließen unbeaufsichtigter Räume

(1) Nach Nutzung schließt die Lehr- bzw. Betreuungskraft den Raum ab. Zuvor vergewissert er/ sie sich, dass keine gesundheits- oder sicherheitsrelevanten Gegenstände (z. B. Fahrradhelm, Jacke bei kalter Witterung) zurückgelassen worden sind. Danach erfolgt kein Schließdienst zum Aushändigen vergessener Gegenstände mehr.

(2) Die verantwortliche Person fährt ggfs. den Sonnenschutz hoch, schaltet das Licht und elektrische Geräte aus und verschließt Türen und Fenster.

§ 28 Aufsichtsführung in den Pausen

(1) Jede Lehrkraft sichert zu Beginn der Pausen ab, dass alle Schülerinnen und Schüler den Raum verlassen haben und sich sofort auf den Schulhof begeben. Die Lehrkraft verlässt als Letzte das Schulgebäude.

(2) Drei Aufsichten befinden sich auf dem Pausenhof und eine Aufsicht auf dem Kleinspielfeld. Die Aufsicht auf dem Pausenhof erstreckt sich auch auf die Eingangsbereiche der Klassentrakte und die Sanitärräume. Fehlt eine Aufsicht, ist das umgehend anzuzeigen, damit Ersatz organisiert werden kann.

(3) Die Aufsichtsführung erfolgt präventiv und proaktiv. Der gesamte Bereich des Schulhofes muss beaufsichtigt werden.

(4) Aufsichten sind pünktlich wahrzunehmen.

(5) Bei schlechtem Wetter (z. B. Dauerregen, Sturm, Blitz-Eis) bleiben die Schülerinnen und Schüler in den Klassenräumen. Die Lehrkraft der 3. bzw. der 5. Stunde beaufsichtigt die Klasse während der Zeit der Spielpause und der Frühstückspause.

§ 29 Informationen über Stundenplanänderung und Unterrichtsausfall

(1) Akute Änderungen des Stundenplans für einzelne Klassen, z. B. wegen Vertretungsbedarfs, werden rechtzeitig über IServ bekanntgegeben.

(2) In Ausnahmefällen kann auch ohne Ankündigung eine letzte Stunde akut ausfallen. Dann werden Erziehungsberechtigte telefonisch informiert bzw. Kinder in der Schule betreut.

(3) Änderungen, die alle Klassen betreffen, werden möglichst am Vortag über IServ angekündigt, ebenso wetterabhängige und kurzfristig zu treffende Entscheidungen (z. B. Hitzefrei, Verschieben des Sportfestes auf den Ausweichtermin, Unterrichtsausfall bei Unwetterwarnung).

(4) Sollte der Server ausfallen und IServ nicht erreichbar sein, werden die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften per Email informiert und leiten diese Informationen über die in der Klasse vereinbarten Wege an die Eltern weiter.

§ 30 Schlussbestimmungen

(1) Die Schulordnung § 1 bis § 17 wird jährlich zu Beginn des Schuljahres durch die Klassenlehrkräfte bekannt gegeben und besprochen. Dies wird im Klassenbuch vermerkt.

(2) Bei Verstößen gegen die Schulordnung besteht keine Haftung durch die Schule.

Diese Schul- und Hausordnung wurde von der Lehrerkonferenz, der Schulpflegschaft und der Schulkonferenz beschlossen und tritt im Schuljahr 2019-20 in Kraft. Eine Aktualisierung mit Anpassungen erfolgte in der Schulkonferenz vom 21.04.26 und ist Kraft Beschlusses gültig.

Halte die Schulordnung ein – für uns alle!